Home Geschäfts- und Freizeittipps Was wird mit der Versicherung beim Umzug?
Was wird mit der Versicherung beim Umzug?
Geschrieben von: W.O.
Donnerstag, den 29. April 2010 um 21:32 Uhr

Tipps vom Versicherungsfachmann Dr. Wolfgang Otto

Liebe Leserinnen und Leser,

einschneidende Ereignisse im Leben sind der Umzug in eine neue Wohnung oder der Einzug ins langersehnte Eigenheim. Wenn der Termin des Umzugs näherrückt, dann kommen bei aller Freude auf die bevorstehende Verbesserung der Lebensqualität nicht selten Stress und Hektik auf. Denn wenn der Umzug direkt bevorsteht, sind eine Vielzahl von Formalitäten und Laufereien zu erledigen. Zunächst ist natürlich ein Umzugsunternehmen zu besorgen, dann muss über den Umzug  informiert werden – Behörden, Banken, Energieversorger, Telefonanbieter und auch Versicherungen. Um Ihnen diese Aufgabe etwas zu erleichtern, möchte ich meine heutigen Tips ganz dem Thema Umzug widmen.

Was ist alles zu beachten, damit sowohl während des Umzugs als auch danach auftretende Schäden nicht das mit dem neuen Heim schon stark belastete Budget strapazieren oder gar überfordern? Hier ist zu unterscheiden zwischen der Versicherung des Umzugs selbst und der Kontinuität des Versicherungsschutzes bei allen schon vorhandenen Versicherungsverträgen. Ich empfehle Ihnen, alle Fragen, die mit der Durchführung des eigentlichen Umzugs zusammenhängen, direkt mit dem beauftragten Transportunternehmen zu regeln und eine Versicherungslösung in diesem Rahmen zu vereinbaren.

Viel wichtiger in Ihrem Umzugsmanagement ist es aber, dass der Versicherungsschutz bei allen bestehenden Verträgen ohne Einschränkungen fortdauert und wenn notwendig den neuen Bedingungen angepasst wird. Denn hier lauern bei Wohnungswechsel Gefahren, welche im Schadensfall für Sie sehr teuer werden können. Gehen Sie systematisch an die Regelung Ihrer Versicherungsfragen heran!

Wir können die bestehenden Verträge grundsätzlich in drei Kategorien einteilen:

1. Verträge die immer geändert werden müssen, weil sich mit dem Umzug der versicherte Inhalt ändert. Das sind die Hausratversicherung und wenn Sie ein eigenes Haus beziehen oder verlassen die Wohngebäudeversicherung. Gleiches trifft auf eine eventuell bestehende Glasversicherung zu.

2. Verträge, die von Fall zu Fall geändert werden müssen, weil sich mit dem Umzug der versicherte Inhalt ändern kann. Dazu gehören die Rechtsschutzversicherung, wenn sich Ihr Status als Mieter oder Eigentümer ändert und die Kraftfahrtversicherung, wenn der Umzug mit einer Änderung des Autokennzeichens (anderer Zulassungskreis) verbunden ist.

3. Verträge, die sich inhaltlich nicht ändern, bei denen Sie aber Ihrer Versicherungsgesellschaft die neue Adresse mitteilen müssen, um die reibungslose Postzustellung zu gewährleisten. Das sind alle Personenversicherungen wie Lebens- und Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung. In diese Rubrik gehören auch alle Arten von Haftplichtversicherungen wie Privathaftplichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung oder Vermögensschadenhaftplichtversicherung, weil diese den Versicherungsschutz nicht auf einen bestimmten Ort begrenzen.

Die geltenden Versicherungsbedingungen enthalten für einige Sparten spezielle Regelungen, die für Sie bei einem Umzug von Bedeutung sind. So ist wichtig zu wissen, dass in der Hausratversicherung der Versicherungsschutz bei einem Wohnungswechsel über einen Zeitraum von zwei Monaten sowohl in der alten Wohnung als auch in der neuen Wohnung gilt. Damit sind alle Sachen des Hausrats, die Sie schon vor dem eigentlichen Umzugstermin an den neuen Ort gebracht oder neu gekauft haben mit versichert. Ebenso hilfreich für Sie ist diese Regelung bei allen Sachen, die Sie in das neue Heim nicht mitnehmen und eventuell verkaufen wollen. Viele Menschen denken, dass bei einem Umzug der Versicherungsvertrag einer Hausratversicherung automatisch erlischt. Das ist jedoch nicht der Fall! Bei Wohnungswechsel im Inland geht der Versicherungsschutz grundsätzlich mit den versicherten Sachen (dem Hausrat) an den Ort der neuen Wohnung mit. Verlagern Sie jedoch Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland, dann endet auch Ihre Hausratversicherung.

Sollten Sie die Absicht haben, mit Ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und dort besteht schon eine Hausratversicherung, dann können Sie allerdings Ihren Altvertrag aufgrund Risikofortfalls kündigen. In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Unterversicherung beim weiterlaufenden Vertrag eine Erhöhung der Versicherungssumme zu prüfen.

Unklarheiten zum Versicherungsschutz habe ich oft dann erlebt, wenn Sie bereits im Eigenheim wohnen, umziehen und ein neues Haus erwerben. Was geschieht dann mit der alten Wohngebäudeversicherung? Bei der Antwort auf diese Frage ist zu unterscheiden, ob Sie die bisher bewohnte Immobilie verkaufen oder behalten und in Zukunft vermieten wollen. Für die bestehende Wohngebäudeversicherung gilt: Beim Verkauf der Immobilie geht der Versicherungsvertrag mit dem Tag der Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer über. Dieser hat das Recht, innerhalb eines Monats über die Weiterführung oder Beendigung des Vertrages zu entscheiden. Sie als Alteigentümer haben aber kein außerplanmäßiges Kündigungsrecht. Sollten Sie jedoch das bisher von Ihnen bewohnte Haus behalten und in Zukunft vermieten, so ändert sich für Ihre alte Wohngebäudeversicherung nichts. Da Sie nun jedoch Eigentümer einer vermieteten Immobilie geworden sind, haben Sie ein ungleich höheres Haftungsrisiko als in der Vergangenheit. Sie können in diesem Fall mit dem Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung möglichen Haftungsansprüchen wirksam begegnen.

Es ist selbstverständlich, dass Sie für Ihr neu bezogenes Haus auch eine neue Wohngebäudeversicherung brauchen. Denn im Gegensatz zur Hausratversicherung geht eine Wohngebäudeversicherung bei Umzug nicht auf das neue Eigenheim über.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch über eine interessante Neuerung für alle Autobesitzer im Land Brandenburg informieren. Ab 12.04.2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters bei einem Umzug innerhalb des Landes Brandenburg kein Wechsel des Autokennzeichens mehr verlangt. Das bedeutet für Sie als Versicherungsnehmer einer Autoversicherung, dass Sie auch keinen neuen Vertrag für Ihr Auto mehr abschließen müssen, sondern bei Beibehaltung Ihres bisherigen Kennzeichens dem Versicherer nur Ihre neue Adresse mitteilen. Das ist insbesonders in den Fällen gut für Sie, wenn Sie aufgrund Ihres Umzuges eigentlich in eine höhere (teuere) Regionalklasse umgestuft worden wären. Sollten Sie jedoch durch den Umzug einen Wohnsitz in einer niedrigeren (billigeren) Regionalklasse der Kraftfahrtversicherung haben, so steht es Ihnen frei, ein neues Kennzeichen zu erwerben und einen günstigeren Vertrag für Ihr Auto abzuschließen. Damit möchte ich mich für heute von Ihnen verabschieden.

Wenn Fragen offen geblieben sind oder Sie weitere Details wissen möchten, so rufen Sie mich an.

 

Viele Grüße von Wolfgang Otto